Betonwerk Widmoser

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Angebote / Kostenvoranschläge

Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; wir können jedoch keine Gewähr für Ihre Richtigkeit übernehmen. Sollte eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung unvermeidbar sein, werden wir Sie hievon in Kenntnis setzen.

Angebote und somit die damit überreichten Pläne, Zeichnungen und Entwürfe dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwertet noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden.

§ 2 Lieferung

Die Lieferung erfolgt wie bei Vertragsabschluss vereinbart. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Bei Lieferung auf die Baustelle werden Anfahrtswege, die mit schweren Lastkraftwagen befahren werden können und unverzügliches Abladen durch den Abnehmer vorausgesetzt; anderenfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und innerhalb von 6 Monaten retour genommen, wobei jedoch der Käufer für die Rückstellung zu sorgen hat.

Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, zu laufen. Unsere Terminangaben sind freibleibend. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir im Falle höherer Gewalt nicht gebunden. Wir werden den Kunden sobald wie möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.

§ 3 Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug

Der Kunde ist zu Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat.

Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort- auf den Kunden über.

§ 5 Gewährleistung

Die Herstellung unserer Produkte erfolgt gemäß den in unserem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis gemachten Angaben. Soweit dies schriftlich vereinbart wurde, gewährleisten wir auch die Einhaltung jener Bestimmungen, die für die vertragsgegenständlichen Waren in den betreffenden NORMEN sowie Gütevorschriften des Verbandes österreichischer Beton- und Fertigteilwerke vorgesehen sind.

Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferung von einem Muster sowie von Prospekten welche dem Angebot beigelegt wurden (zB: in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), können nicht beanstandet werden.

Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen der Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.

Der Käufer hat die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, auch bei besonderen Schwierigkeiten der Mängelprüfung, keinesfalls später als binnen 1 Woche nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.

Soweit für versteckte Mängel zu haften ist, sind diese unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Mit Ablauf von 6 Monaten, gerechnet ab Lieferung, sind auch diese Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Waren können wir innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl entweder Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Für diesen Fall sind weitgehende Ansprüche insbesondere auf Aufhebung oder Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus. Wir leisten nur Gewähr für Mängeln, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen sind. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen.

§ 6 Schadenersatz

Schadenersatz leisten wir nur bei Nachweis von Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und für Schadenersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits an Dritte zu leisten hat.

Wir übernehmen keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, die nicht unsere Auftraggeber (Vertragspartner) sind.

Unsere Haftungsausschlüsse verbieten auch die Geltendmachung deliktischer Haftungsansprüche gegen uns oder unsere Gehilfen.

§ 7 Haftungsausschluss

  1. Im Katalog der Fa. Widmoser GmbH  finden sich Hinweise zu Materialerfordernissen sowie zur korrekten Verlegung bzw. Verarbeitung der Materialien. Weiters liegen jeder Lieferung wichtige Hinweise (etwa „Wichtig vor dem Verarbeiten“ und „Verlege- bzw. Verarbeitungshinweise“) bei. Sollten diese Hinweise bei einzelnen Lieferungen fehlen, so obliegt es dem Kunden, diese beim Vertragshändler oder beider Fa. Widmoser GmbH zu besorgen. Die Hinweise betreffen unter anderem die korrekte Verlegung bzw. Verarbeitung der Materialien. Nichtbeachtung dieser Hinweise führt zum Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder sonstigen Schadenersatzansprüchen gegen die Fa. Widmoser GmbH. Die Fa. Widmoser GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Die Fa. Widmoser GmbH trifft keine Haftung, wenn durch nicht fachgerechte, insbesondere durch von der im Katalog und/oder den oben genannten Hinweisen ersichtlichen Anleitung abweichende oder sonst mangelhafte Ausführung ein mangelhaftes Ergebnis resultiert. Eine sachgemäße Errichtung wird nur vom Professionisten gewährleistet, der für die korrekte Ausführung auch haftet!
  3. Wird das Werk vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Nicht-Professionisten (Gehilfen) ausgeführt, so gibt der Kunde dadurch zu verstehen, dass er sich oder dem Gehilfen das entsprechende Fachwissen und Können zutraut. Insbesondere kann er sich nicht auf mangelnde eigene Fachkenntnis oder mangelnde Fachkenntnis des Gehilfen berufen; an die Ausführung des Werks sind die Qualitätsmaßstäbe eines Professionisten anzulegen.
  4. Dementsprechend gehen Mängel in der Ausführung (etwa Unebenheiten, Risse, Löcher oder Spalten im Mauerwerk) sowie mögliche Folgeschäden jedenfalls zu Lasten des Kunden, welcher das Werk selbst errichtet oder sich eines Nicht-Professionisten bedient hat. Der Kunde handelt hier auf eigene Gefahr. Die Fa. Widmoser GmbH haftet generell nicht für Schäden, welche aus mangelhafter Verlegung und/oder Verarbeitung herrühren.
  5. Die Fa. Widmoser GmbH trifft keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, wenn diese durch die Verwendung von Produkten, die nicht von der Fa. Widmoser GmbH selbst stammen oder welche zumindest die etwa in Katalog/Verlege- bzw. Verarbeitungshinweisen beschriebenen Eigenschaften (so etwa Frostbeständigkeit bei Beton) aufweisen, entstehen. Setzt der Kunde oder sein Gehilfe bei der Ausführung derartige Produkte ein (etwa Zement, Betonmischungen oder Kleber, die nicht die in Katalog/Verlege- bzw. Verarbeitungshinweisen geforderten Eigenschaften erfüllen), so handelt er hier auf eigene Gefahr und kann die Fa. Widmoser GmbH für daraus entstehende Schäden und/oder Folgeschäden nicht haftbar machen.

§ 8 Vertragshändler

  1. Der Vertragshändler vertreibt die Produkte der Fa. Widmoser GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen der Fa. Widmoser GmbH und dem Vertragshändler gelten ausschließlich die AGB der Fa. Widmoser GmbH. Davon kann nur durch eine von der Fa. Widmoser GmbH und dem Vertragshändler unterzeichnete Urkunde schriftliche abgegangen werden.
  2. Der Vertragshändler beschäftigt im Zusammenhang mit dem Verkauf der Widmoser-Produkte in ausreichendem Maße fachlich ausgebildetes Personal. Er sorgt für dessen ständige Aus- und Weiterbildung. Hierzu nimmt der Vertragshändler gegebenenfalls von der Fa. Widmoser GmbH angebotene Schulungssysteme in Anspruch und ermöglicht und fördert in Zusammenarbeit mit der Widmoser GmbH die regelmäßige Teilnahme der Mitarbeiter an den von der Fa. Widmoser GmbH angebotenen Schulungsveranstaltungen.
  3. Der Vertragshändler verpflichtet sich, den Katalog der Fa. Widmoser GmbH im Geschäftsraum aufzulegen sowie die AGB Haftungsbeschränkungen der Fa. Widmoser GmbH im Verkaufslokal auszuhängen. Der Vertragshändler verkauft die Produkte der Fa. Widmoser GmbH unter Anwendung der AGB Haftungsbeschränkungen der Fa. Widmoser GmbH. Er verpflichtet sich insbesondere, vor Vertragsabschluss über Waren der Fa. Widmoser GmbH dem Kunden die abgedruckten und beim Vertragshändler ausgehängten AGB Haftungsbeschränkungen auszuhändigen, den Kunden darauf hinzuweisen und die Geltung dieser AGB Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren.
  4. Er unterrichtet Kunden  beim Kauf von Widmoser-Produkten über die seinen Mitarbeitern bekannte korrekte Verarbeitung oder Verlegung der Widmoser-Produkte sowie den Verlust sämtlicher Schadenersatzansprüche (siehe AGB Haftungsbeschränkungen) bei nicht fachgerechter Ausführung und/oder Verwendung von Materialien, welche nicht von der Fa. Widmoser GmbH stammen und nicht die in Katalog und Hinweisen beschriebenen Eigenschaften aufweisen (siehe AGB Haftungsbeschränkungen).
  5. Der Vertragshändler ist nicht berechtigt, eigenmächtig von den oben genannten AGB Haftungsbeschränkungen abzugehen. Der Vertragshändler hält die Fa. Widmoser GmbH  bezüglich allenfalls daraus entstehender Ansprüche schad-und klaglos.
  6. Wird der Vertragshändler von Kunden oder sonstigen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, welche aufgrund von in der Sphäre des Vertragshändlers liegenden Gründen etwa fehlender oder fehlerhafter Beratung oder Aufklärung, insbesondere auch infolge mangelnder Vereinbarung der oben genannten AGB Haftungsbeschränkungen mit dem Kunden durch den Vertragshändler entstanden sind oder schlagend werden, so hält er die Fa. Widmoser GmbH schad- und klaglos. Wird der Vertragshändler in Folge dem Kunden oder dem sonstigen Dritten gegenüber ersatzpflichtig, so verzichtet der Vertragshändler bereits jetzt auf jeden Regress an der Fa. Widmoser GmbH Kosten entstanden (etwa Kosten einer Nebenintervention), so werden diese der Fa. Widmoser GmbH ohne weiteres durch den Vertragshändler ersetzt.
  7. Wird die Fa. Widmoser GmbH direkt vom  Kunden eines Vertragshändlers in Anspruch genommen, so tritt der Vertragshändler über Aufforderung als Nebenintervenient auf Seiten der Fa. Widmoser GmbH in den Rechtsstreit ein. Ergibt das Verfahren, dass der Schaden wegen von in der Spähre des Vertragshändlers liegenden Gründen etwa fehlender oder fehlerhafter Beratung oder Aufklärung, insbesondere auch infolge mangelnder Vereinbarung der oben genannten AGB Haftungsbeschränkungen mit dem Kunden durch den Vertragshändler entstanden ist oder schlagend wurde, so ersetzt der Vertragspartner ohne weiteres der Fa. Widmoser GmbH sämtliche im Zusammenhang mit dem Schadensfall und dem Verfahren entstandenen Kosten und Unkosten.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, und hängt der Eintritt dieser Kostenerhöhung nicht von unserem Willen ab, gehen diese Kosten zu Lasten des Käufers.

Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:

Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtlichen Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.

Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.

Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank berechnen.

Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurück zu treten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung fordern.

Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden behält sich der Auftragsnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Kunde hat Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen. Insbesondere bei gerichtlichen Zugriffen Pfändung, Versteigerung, hat der Kunde das Eigentum des Auftragnehmers publik zu machen. Der Kunde hat den Auftragnehmer von jedem drohenden oder bereits begonnenen Eingriff unverzüglich zu verständigen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht.

§ 12 Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen im Verkehr mit Verbrauchern etwa das Konsumentenschutzgesetz entgegenstehen. Auch bei Nichtanwendbarkeit einzelner Punkte besteht Gültigkeit für die verbleibenden Regelungen der AGB (salvatorische Klausel).

Stand: Juni 2011, Download als PDF

Betonwerk Widmoser

Betrieb - Verkauf - Auslieferung

Triester Straße 361
A- 8401 Kalsdorf

Telefon: +43 (0) 3135 / 527 02-0
Fax: +43 (0) 3135 / 546 39

widmoser@widmoserbeton.at

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